Vertragsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der IBU GmbH, Unternehmensbereich SH Company, für Elektroinstallation, Gebäudeautomation, Systemintegration, Lieferung, Montage, Programmierung, Inbetriebnahme, Wartung und Service.

1. Geltungsbereich und Vertragsgrundlagen

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Lieferungen und Leistungen der IBU GmbH, Unternehmensbereich SH Company, insbesondere für Elektroinstallations-, Planungs-, Beratungs-, Montage-, Programmier-, Inbetriebnahme-, Wartungs-, Service- und Dokumentationsleistungen sowie für die Lieferung von Hard- und Software.

1.2 Gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gelten diese AGB auch für künftige Geschäftsbeziehungen, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wird. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt wurde.

1.3 Individuelle Vereinbarungen, das jeweilige Angebot, Leistungsverzeichnisse, Pläne, Nachträge und sonstige ausdrücklich vereinbarte Vertragsunterlagen gehen diesen AGB im Kollisionsfall vor.

2. Angebote, Vertragsschluss und Unterlagen

2.1 Angebote, Prospekte, technische Darstellungen und Preisangaben sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Für individuell ausgearbeitete Angebote gilt die dort genannte Bindefrist.

2.2 Ein Vertrag kommt insbesondere durch Annahme eines Angebots, Auftragsbestätigung, schriftliche oder elektronische Beauftragung oder durch Beginn der Ausführung auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers zustande.

2.3 An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Planungen, Schemen, Berechnungen, Visualisierungen, Programmierungen, Projektdateien und sonstigen Unterlagen bleiben Eigentums-, Urheber- und sonstige Schutzrechte vorbehalten. Eine Weitergabe an Dritte ist nur im vertraglich eingeräumten Umfang zulässig.

2.4 Für Standardsoftware, Hersteller-Apps, Lizenzen und sonstige Software Dritter gelten ergänzend die Lizenz- und Nutzungsbedingungen des jeweiligen Rechteinhabers.

3. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

3.1 Der Auftraggeber stellt alle für Planung und Ausführung erforderlichen Informationen, Pläne, Zugänge, Freigaben, Genehmigungen und bauseitigen Voraussetzungen rechtzeitig zur Verfügung und informiert über bekannte Umstände, welche Lieferung, Montage, Programmierung oder Inbetriebnahme erschweren oder beeinflussen können.

3.2 Der Leistungsort muss zum vereinbarten Termin zugänglich und die erforderlichen Vorarbeiten anderer Gewerke müssen so weit fortgeschritten sein, dass die Leistungen ohne vermeidbare Behinderung ausgeführt werden können.

3.3 Entstehen durch fehlende Mitwirkung, nicht zugängliche Leistungsorte, nachträgliche Änderungen, Behinderungen durch andere Gewerke oder vom Auftraggeber zu vertretende Wartezeiten zusätzliche Aufwendungen, können diese nach den vereinbarten beziehungsweise üblichen Verrechnungssätzen berechnet werden.

4. Ausführung, Subunternehmer und technische Änderungen

4.1 SH Company ist berechtigt, geeignete Nachunternehmer und Fachpartner einzusetzen, soweit dem keine ausdrücklich vereinbarte höchstpersönliche Leistungspflicht entgegensteht.

4.2 Technische Änderungen von Konstruktion, Material oder eingesetzten Komponenten bleiben zulässig, soweit sie wegen Produktänderungen, Lieferfähigkeit oder technischer Weiterentwicklung erforderlich und dem Auftraggeber zumutbar sind und die vereinbarte Funktion sowie Qualität nicht wesentlich beeinträchtigen.

4.3 Zusätzliche oder geänderte Leistungen, die nach Vertragsschluss gewünscht oder aufgrund geänderter Randbedingungen erforderlich werden, werden als Nachtrag beziehungsweise Zusatzleistung behandelt.

5. Systemintegration, Gebäudeautomation und Fremdsysteme

5.1 Bei KNX-, DALI-, DMX-, Casambi-, Netzwerk-, Multiroom-, Sicherheits-, Zutritts-, Kamera-, PV-, Speicher-, Wallbox-, Heizungs-, Klima-, Pool- und vergleichbaren Systemen können Funktionen von Hard- und Software Dritter, Firmwareständen, Cloud-Diensten, Schnittstellen, Lizenzen, Internetverbindungen und Herstellerfreigaben abhängen.

5.2 Geschuldet ist die vereinbarte Integration im Rahmen der zum Zeitpunkt der Ausführung verfügbaren, kompatiblen und freigegebenen technischen Möglichkeiten. Spätere Änderungen oder die Einstellung von Herstellerdiensten, APIs, Cloud-Funktionen oder Drittprodukten liegen außerhalb des unmittelbaren Einflussbereichs von SH Company.

5.3 Für Änderungen an Anlagen oder Programmen durch den Auftraggeber oder Dritte nach Übergabe besteht keine Verantwortung, soweit eine hierdurch verursachte Störung oder Beeinträchtigung betroffen ist.

6. Preise, Abschlagszahlungen und Zahlung

6.1 Es gelten die im jeweiligen Angebot oder Auftrag vereinbarten Preise. Gegenüber Unternehmern verstehen sich Preisangaben zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer, sofern nichts anderes ausgewiesen ist. Gegenüber Verbrauchern werden Endpreise entsprechend den gesetzlichen Vorgaben angegeben.

6.2 Bei länger dauernden Werk- und Bauleistungen können angemessene Abschlagszahlungen entsprechend dem Leistungsstand und den gesetzlichen Voraussetzungen verlangt werden. Individuell vereinbarte Zahlungspläne bleiben unberührt.

6.3 Rechnungen sind innerhalb der auf Angebot oder Rechnung angegebenen Zahlungsfrist ohne Abzug fällig. Fehlt eine besondere Vereinbarung, gelten die gesetzlichen Fälligkeits- und Verzugsregelungen.

6.4 Im Verzugsfall gelten die gesetzlichen Verzugszinsen. Gegenüber Unternehmern kann zusätzlich die gesetzliche Verzugspauschale verlangt werden, soweit deren Voraussetzungen vorliegen.

6.5 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Gegenüber Unternehmern ist die Aufrechnung mit Forderungen zulässig, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind; zwingende Gegenrechte bleiben unberührt.

7. Liefer- und Ausführungsfristen

7.1 Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden. Ihre Einhaltung setzt rechtzeitige Mitwirkung, Freigaben, Pläne, Genehmigungen und vereinbarte Zahlungen des Auftraggebers voraus.

7.2 Liefer- und Leistungsverzögerungen infolge höherer Gewalt oder anderer von SH Company nicht zu vertretender Ereignisse, insbesondere behördlicher Maßnahmen, Streik, Krieg, außergewöhnlicher Lieferkettenstörungen oder entsprechender Ausfälle bei Vorlieferanten, verlängern Fristen für die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit.

7.3 Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig, soweit sie dem Auftraggeber zumutbar sind.

7.4 Gerät der Auftraggeber in Annahme- oder Mitwirkungsverzug, können die hierdurch entstehenden zusätzlichen Aufwendungen und Schäden nach den gesetzlichen Vorschriften verlangt werden.

8. Versand, Gefahrübergang und Eigentumsvorbehalt

8.1 Bei reinen Warenlieferungen richtet sich der Gefahrübergang nach den gesetzlichen Vorschriften. Für Unternehmer gelten ergänzend die handelsrechtlichen Regelungen, soweit anwendbar.

8.2 Gelieferte bewegliche Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der hierauf entfallenden Forderungen Eigentum der IBU GmbH/SH Company, soweit ein Eigentumsvorbehalt rechtlich möglich ist.

8.3 Gegenüber Unternehmern erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt im gesetzlich zulässigen Umfang auf sämtliche Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung. Verarbeitung, Verbindung, Weiterveräußerung und Abtretung von Forderungen aus der Weiterveräußerung richten sich nach den gesetzlichen Regeln und der konkret vereinbarten Sicherungsabrede.

9. Abnahme von Werkleistungen

9.1 Soweit die Leistung ihrer Natur nach der Abnahme unterliegt, erfolgt nach Fertigstellung eine Abnahme. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden.

9.2 Eine Abnahmefiktion richtet sich ausschließlich nach den gesetzlichen Voraussetzungen. Bei Verbrauchern werden die gesetzlich erforderlichen Hinweise in Textform erteilt.

9.3 Festgestellte Restleistungen oder Mängel werden in einem Abnahme- beziehungsweise Übergabeprotokoll dokumentiert, soweit ein solches vorgesehen ist.

10. Mängelrechte und Gewährleistung

10.1 Für Mängel gelten die gesetzlichen Rechte und Verjährungsfristen, soweit eine abweichende Vereinbarung gesetzlich zulässig und wirksam getroffen wurde. Für Arbeiten an Bauwerken und hierfür erbrachte Planungs- oder Überwachungsleistungen gelten insbesondere die hierfür vorgesehenen gesetzlichen Fristen.

10.2 Bei Verträgen mit Unternehmern können für Leistungen außerhalb der zwingenden gesetzlichen Bauwerksfristen abweichende Verjährungsregelungen individuell vereinbart werden. Für beiderseitige Handelsgeschäfte bleibt die Untersuchungs- und Rügepflicht nach § 377 HGB unberührt.

10.3 Gegenüber Verbrauchern werden die gesetzlichen Mängelrechte nicht durch kurze Rügefristen eingeschränkt. Eine Verkürzung der Verjährungsfrist für gebrauchte Waren erfolgt nur, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt und die Verkürzung ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.

10.4 Keine Mängelansprüche bestehen, soweit eine Beeinträchtigung nachweislich auf unsachgemäße Bedienung, eigenmächtige Veränderungen, Fremdeingriffe, normalen Verschleiß, fehlende Wartung, ungeeignete bauseitige Voraussetzungen oder auf nachträgliche Änderungen nicht von SH Company verantworteter Fremdsysteme zurückzuführen ist.

11. Nacherfüllung, Service und Gewährleistungsarbeiten

11.1 Im Mängelfall ist SH Company Gelegenheit zur Prüfung und Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben, soweit gesetzlich nichts anderes gilt.

11.2 Ort und Art der Nacherfüllung richten sich nach den gesetzlichen Vorgaben und den technischen Erfordernissen. Bei berechtigten Mängelansprüchen trägt SH Company die gesetzlich zu tragenden Aufwendungen.

11.3 Wartung, Softwarepflege, Updates, Fernwartung und wiederkehrende Prüfungen sind nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich beauftragt wurden.

12. Dokumentation, Projektdateien und Zugangsdaten

12.1 Der Auftraggeber erhält die vertraglich vereinbarte Dokumentation. Umfang und Format richten sich nach dem Angebot beziehungsweise der Projektvereinbarung.

12.2 Die Herausgabe editierbarer Projektdateien, Programmierstände, Quell- oder Konfigurationsdateien, Herstellerdatenbanken, Lizenzen und Zugangsdaten richtet sich nach der jeweiligen vertraglichen Vereinbarung und den Rechten Dritter.

12.3 Soweit eine Übergabe vereinbart ist, kann diese nach vollständiger Zahlung der hierfür geschuldeten Vergütung erfolgen, soweit dem keine zwingenden gesetzlichen Pflichten entgegenstehen.

13. Haftung

13.1 SH Company haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie in sonstigen Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.

13.2 Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung, soweit gesetzlich zulässig, auf den bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.

13.3 Zwingende Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, aus übernommenen Garantien oder wegen arglistig verschwiegener Mängel bleiben unberührt.

13.4 Soweit Schäden durch vom Auftraggeber vorgegebenes Material, vom Auftraggeber beauftragte Dritte oder vom Auftraggeber trotz Hinweises verlangte technische Ausführungen verursacht werden, richtet sich die Verantwortlichkeit nach den gesetzlichen Vorschriften und der jeweiligen Risikosphäre.

14. Software, Cloud-Dienste, Fernzugriff und IT-Sicherheit

14.1 Ein Fernzugriff wird nur im vereinbarten Umfang eingerichtet. Zugangsdaten sind vom Auftraggeber vertraulich zu behandeln und bei Verdacht auf Missbrauch unverzüglich zu ändern beziehungsweise sperren zu lassen.

14.2 Hersteller-Updates, Cloud-Dienste, Apps, APIs und externe Online-Dienste können sich nach Übergabe ändern. Sofern kein Wartungs- oder Pflegevertrag besteht, sind spätere Anpassungen, Updates oder Wiederherstellungen nicht Bestandteil der ursprünglichen Leistung.

14.3 Bei Netzwerk-, Firewall-, VLAN-, Kamera-, Alarm- und Zutrittssystemen wird eine regelmäßige Wartung und Aktualisierung empfohlen. Eine dauerhafte absolute IT-Sicherheit kann technisch nicht garantiert werden.

15. Verbraucher, Widerruf und Verbraucherbauverträge

15.1 Gegenüber Verbrauchern gelten sämtliche zwingenden verbraucherschützenden Vorschriften. Diese AGB beschränken gesetzliche Widerrufsrechte nicht.

15.2 Bei außerhalb von Geschäftsräumen oder im Fernabsatz geschlossenen Verträgen werden die gesetzlich erforderlichen Verbraucherinformationen und gegebenenfalls eine Widerrufsbelehrung gesondert zur Verfügung gestellt.

15.3 Soweit im Einzelfall ein Verbraucherbauvertrag im Sinne der gesetzlichen Vorschriften vorliegt, gelten die hierfür zwingenden Sonderregelungen insbesondere zu Baubeschreibung, Widerruf, Abschlagszahlungen, Sicherheiten und Herausgabe von Unterlagen.

16. Datenschutz und Referenzaufnahmen

16.1 Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten finden sich in der Datenschutzerklärung.

16.2 Objekt-, Kunden- oder Projektaufnahmen werden nur zu Referenz- oder Marketingzwecken verwendet, wenn hierfür eine ausreichende Berechtigung besteht.

17. Unternehmer und Kaufleute

17.1 Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, gilt ergänzend das Handelsrecht.

17.2 Für beiderseitige Handelsgeschäfte gilt insbesondere § 377 HGB. Der Auftraggeber hat die Ware nach Ablieferung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich anzuzeigen; verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen.

18. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

18.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Bei Verträgen mit Verbrauchern bleiben zwingende Verbraucherschutzvorschriften des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts unberührt, soweit sie anwendbar sind.

18.2 Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist – soweit gesetzlich zulässig – Augsburg Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis. Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.

19. Schlussbestimmungen

19.1 Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor diesen AGB.

19.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften unberührt.

20. Stand

Stand: August 2026.